
Asylantrag — abgelehnt
Amtsgericht Heidelberg
Im Namen des Volke
Urteil*
in der Strafsache
gegen
1. den Asylsuchenden Reza Pahlavi, geb. am 10.12.1984 in
Teheran/Iran, wohnhaft in 69125 Heidelberg, Henkel-Teroson-Straße (Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende), ledig, Iraner
2. die Asylsuchende Benazir Bhutto, geb. am 29.03.1981 in Islamabad/Pakistan, wohnhaft in 69125 Heidelberg, Henkel-Terson-Straße (Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende), verheiratet, Pakistanerin
wegen 1.) Einreise und 2.) Schutzsuche vor politischer Verfolgung in Deutschland
hat das Amtsgericht Heidelberg in der öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2010,
an der teilgenommen haben
Richter am Amtsgericht Kaltenmark als Strafrichter, Oberamtsanwalt Baumgart als Vertreter der Anklagebehörde, RA Dr. Zeller und RA Späth als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Zu 1.) Die Angeklagten sind schuldig, illegal nach Deutschland eingereist zu sein. Alle angrenzenden Staaten hätten den Angeklagten als möglicher Zufluchtsort offengestanden. Eine Einreise über den Landweg in die BRD ist auf legalem Wege im Rahmen der Dublin II-Verordnung kaum möglich. Erkennungsdienstliche Maßnahmen (bspw. Fingerabdrücke und Namensabgleich), ergaben keine vorhergehende Registrierung in einem europäischen Nachbarland. Trotzdem konnte in einem ersten eingehenden Verhör der Angeklagten in der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe unter der Zuhilfenahme eines von der Behörde gestellten Dolmetschers keine schlüssige Version erbracht werden, die eine direkte Einreise über den Luftweg in die BRD nachwies. Überdies ist es dem Gericht in seiner Eigenschaft als Vertreter des Deutschen Volkes nicht ersichtlich, weshalb ein besonderer Anspruch seitens der Asylsuchenden bestehen sollte, Deutschland als Zielort ihrer Flucht zu wählen. Verwandtschaftliche Beziehungen oder vielversprechende Lebensbedingungen sind keine gültigen Begründungen.
Zu 2.) Die Angeklagten sind schuldig, einen unzureichenden und unglaubwürdigen Asylantrag gestellt zu haben. Der Nachweis, wegen religiöser und politischer Verfolgung ihre Heimat unfreiwillig aber notwendigerweise verlassen zu haben, konnte im Rahmen der bisher vorgenommenen Maßnahmen in seiner Berechtigung nicht zweifelsfrei dargelegt werden. Eine eingehende Untersuchung der Anträge folgt.
Sie werden daher bis zum endgültigen Entscheid über ihren Asylantrag zu folgenden Lebensbedingungen verurteilt:
Die Angeklagten werden in einer den Umständen angemessenen Gemeinschaftsunterkunft (GUK) untergebracht. Eine individuelle Entscheidung der Antragsteller über ihre Wohnverhältnisse wird nicht zugelassen. Pro Person besteht ein Anspruch auf eine Wohnfläche von 4,5 qm. Die Betroffenen sind in der Stadt Heidelberg residenzpflichtig (mittlerweile erweitert auf den Landkreis, weitere Änderungen stehen in Aussicht. So z.B. eine Soll-Regelung, wenn· eine auswärtige Arbeit aufgenommen werden kann). Das Verlassen des Stadtgebietes ist antragspflichtig und kann nur in begründeten Fällen und nur für eine begrenzte Anzahl von Tagen gewährt werden (Antrag zu stellen in der Ausländerbehörde in der Bergheimer Straße 69). Auf besondere persönliche Umstände, bspw. psychischer, gesundheitlicher oder körperlicher Art, kann außer unter dem glücklichen Umstand der gelingenden Abstimmung mit den Behörden über den Sozialdienst keine Rücksicht genommen werden. Eine medizinische Versorgung kann nur zur Behandlung von akuten Krankheiten oder Schmerzzuständen beantragt werden.
Das Verfügen über eigene finanzielle Mittel wird den Antragstellern nicht gestattet. Für ihre Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsgegenständen werden ihnen gemäß dem Beschluss des Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Jahr 1993 monatlich Wertmarken in der Höhe von 184,07 Euro zugeteilt. Die Marken sind nur in ausgesuchten Geschäften (bspw. Penny, Schlecker und Kaufland) einlösbar. Darüber hinaus erhalten sie einen Barbetrag von 40,90 Euro pro Monat (abzuholen im Amt für Soziales und Senioren, Am Fischmarkt 2). Die Aufnahme einer Beschäftigung zur Gewährleistung eines unabhängigen Lebensunterhaltes wird ihnen für die Dauer von zwölf Monaten untersagt. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt das Prinzip der Nachrangigkeit. Sofern eine Stelle von einer deutschen Person oder einer Person aus dem EU-Ausland übernommen werden kann, soll sie diese Stelle binnen einer Sechs-Wochen-Frist antreten.
Den Angeklagten wird ein einführender Deutschkurs angeboten. Darüber hinaus sind keine weiteren integrativen Maßnahmen vorgesehen. Während der Bearbeitungsdauer des Asylantrags ist der Schulbesuch der Tochter der Verurteilten Person 2 gestattet. Daraus entsteht jedoch kein Anspruch auf die positive Beurteilung des Antrags.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass ein Menschenrecht auf Asyl in 99% der Fälle nicht gewährt werden kann. Im besonderen gibt es keine Anzeichen darauf, dass ein besonderer Anspruch auf eine Zuflucht in der BRD besteht. Dieser Urteilsspruch bezweckt, den unangemessenen Anspruch der Antragsteller zu sanktionieren.
*Dieser Artikel ist inklusive der Namen und Lebensdaten der erwähnten Personen fiktiv, spiegelt aber die realen Lebensbedingungen Asylsuchender in Deutschland wider.
Philmon Ghirmai, Jan Becht
November 2010
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